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7 D 49/16.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-02-26, 7 D 49/16.NE
7 D 49/16.NETribunale amministrativo26 feb 2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-26
Aktenzeichen: 7 D 49/16.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0226.7D49.16NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan -Nahversorgungseinrichtung östlich L. Straße - der Stadt E. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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