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4 B 673/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-02-10, 4 B 673/18
4 B 673/18Tribunale amministrativo10 feb 2020
1. Ist gegen einen Verwaltungsakt kein Rechtsmittel (mehr) möglich oder anhängig, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt oder angeordnet werden könnte, ist der Verwaltungsakt also bestandskräftig, so besteht schon deswegen für den Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO kein Raum mehr. 2. In Fällen, in denen die zuständige Behörde für eine Spielhalle eine unanfechtbare Schließungsverfügung nach § 15 Abs. 2 GewO erlassen hat, kommt eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO, mit der die Behörde zur Duldung der Spielhalle verpflichtet wird, nicht mehr in Betracht.
Entscheidungsdatum: 2020-02-10
Aktenzeichen: 4 B 673/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0210.4B673.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 123; GewO § 15 Abs. 2
Ist gegen einen Verwaltungsakt kein Rechtsmittel (mehr) möglich oder anhängig, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt oder angeordnet werden könnte, ist der Verwaltungsakt also bestandskräftig, so besteht schon deswegen für den Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO kein Raum mehr.
In Fällen, in denen die zuständige Behörde für eine Spielhalle eine unanfechtbare Schließungsverfügung nach § 15 Abs. 2 GewO erlassen hat, kommt eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO, mit der die Behörde zur Duldung der Spielhalle verpflichtet wird, nicht mehr in Betracht.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8.5.2018 wird verworfen, soweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Schließungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 18.4.2018 beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 15.000,00 EUR festgesetzt.
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