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6 W 38/26•Oberlandesgericht Köln, 2026-06-10, 6 W 38/26
6 W 38/26Tribunale superiore10 giu 2026
Nach einer vom Lizenznehmer bestrittenen Kündigung eines Markenlizenzvertrages kann der Lizenznehmer nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Markeninhaber Duldung der weiteren Nutzung der Marke verlangen.
Entscheidungsdatum: 2026-06-10
Aktenzeichen: 6 W 38/26
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2026:0610.6W38.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: MarkenG § 14, ZPO § 940
Nach einer vom Lizenznehmer bestrittenen Kündigung eines Markenlizenzvertrages kann der Lizenznehmer nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Markeninhaber Duldung der weiteren Nutzung der Marke verlangen.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 22.05.2026 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 13.05.2026 - 33 O 227/26 -, mit dem sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Dieser Beschluss wird der Antragsgegnerin formlos bekanntgemacht.
Gr ünde:
I.
Der Antragsteller ist mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 01.05.2026 (92 IN 26/26) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin oder Insolvenzschuldnerin) bestellt worden und war bereits zuvor vorläufiger Verwalter (Beschluss vom 09.02.2026 zum gleichen Aktenzeichen).
Die Antragsgegnerin ist die Muttergesellschaft des B.-Konzerns. Die bis zum 11.12.2024 unter C. Germany GmbH firmierende Schuldnerin gehörte ursprünglich zu der sog. C.-Gruppe und war über diese bis in das Jahr 2017 mit dem B.-Konzern verflochten.
Die Antragsgegnerin und die C. Holding B.V. schlossen am 30. Juni 2017 auch mit Wirkung für die verbundenen Unternehmen der C. Holding B.V. einen als „Amended and Restated Trademark License Agreement“ bezeichneten Markenlizenzvertrag (Anlage TW 4, Bl. 61 ff. LGA). Danach waren die C. Holding B.V. und ihre verbundenen Unternehmen berechtigt, die nachfolgend in den Verfügungsantrag eingeblendeten Marken, nämlich den B.-Schriftzug, das B.-Wappen-Emblem und den Slogan „innovation and you“, weltweit ausschließlich für Automobil-Beleuchtungsprodukte sowie in dem sog. Aftermarket für Automobil-Mobilitätsprodukte und Automobil-Luftreinigungssysteme zu nutzen. Die Laufzeit des Vertrages war befristet auf mindestens zehn Jahre für Automobil-Mobilitätsprodukte und auf mindestens zwanzig Jahre für Automobil-Beleuchtungsprodukte. Weiter enthielt der Vertrag eine Klausel, nach der der Lizenzgeber zur Kündigung berechtigt sein sollte. Diese sieht u.a. eine Kündigungsmöglichkeit bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Zahlungsunfähigkeit vor.
Mit Schreiben vom 19.02.2026 erklärte die Antragsgegnerin die Kündigung des Vertrages u.a. wegen der Bestellung eines Insolvenzverwalters, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, der Einstellung des Geschäftsbetriebs und der Tatsache, dass die Schuldnerin ihre Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen könne (Anlage TW9, Bl. 146 ff. LGA). Die Schuldnerin wies die Kündigung unter demselben Datum zurück. Hieran schlossen sich Verhandlungen über die Berechtigung der Nutzung der Marken an. Die Antragsgegnerin beharrte darauf, dass die Schuldnerin die Kündigung anerkennen müsse. Mit Schreiben vom 28.04.2026 teilte die Antragsgegnerin schließlich mit, dass es bei der Kündigung bleibe, nachdem sie zuvor der Veräußerung bestimmter Produkte, die zum Stichtag 27.02.2026 fertig und bereits mit den Marken der Antragsgegnerin versehen waren, zugestimmt hatte.
Das Landgericht hat den am 07.05.2026 bei Gericht eingegangenen Verfügungsantrag mit Beschluss vom 13.05.2026 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 22.05.2026. Der Antragsteller beantragt (sinngemäß), unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung
I. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben,
bis zu der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Nutzung der in Schedule A des als „Amended and Restated Trademark License Agreement“ bezeichneten Vertrages, der am 30. Juni 2017 zwischen der Koninklijke B. N.V. (eingetragen in dem Register der niederländischen Kamer van Koophandel unter KVK-Nummer 17001910) und der C. Holding B.V. (eingetragen in dem Register der niederländischen Kamer van Koophandel unter KVK-Nummer 61778737) geschlossen wurde, genannten Marken, wie im Folgenden abgebildet
[entfernt]
und wie auf der Homepage www.ourbrand.B.com abgebildet, durch den Antragsteller in dem Umfang der durch Ziff. 2. des „Amended and Restated Trademark License Agreement“ eingeräumten Lizenzen zu dulden,
II. hilfsweise festzustellen, dass der zwischen der Koninklijke B. N.V. (eingetragen in dem Register der niederländischen Kamer van Koophandel unter KVK-Nummer 17001910) und der C. Holding B.V. (eingetragen in dem Register der niederländischen Kamer van Koophandel unter KVK-Nummer 61778737) am 30. Juni 2017 geschlossene, als „Amended and Restated Trademark License Agreement“ bezeichnete Vertrag durch die mit Schreiben vom 19. Februar 2026 erklärte Kündigung der Koninklijke B. N.V. nicht beendet wurde.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 26.05.2026 nicht abgeholfen und sie dem Senat vorgelegt.
II.
Die nach § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht angenommen, dass die gestellten Anträge auf Duldung der Markennutzung durch die Antragsgegnerin bzw. hilfsweise auf Feststellung, dass der Lizenzvertrag durch die Kündigung vom 19.02.2026 nicht beendet wurde, unter den gegebenen Umständen nicht der Durchsetzung im Verfahren der einstweiligen Verfügung zugänglich sind. Insofern nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss (S. 6 f., Bl. 255 f. LGA) sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 26.05.2026 (dort S. 2, Bl. 332 LGA), denen er sich anschließt. Mit Blick auf die Stellungnahme des Antragstellers vom 27.05.2026 sind nur folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:
Nach § 940 ZPO kann ein Begehren, dass auf eine teilweise Befriedigung der behaupteten Ansprüche abzielt, ausnahmsweise im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Der Gläubiger muss dazu auf die sofortige Erfüllung zur Abwendung einer existentiellen Notlage dringend angewiesen sein und im Hauptsacheverfahren mit hoher bis an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit obsiegen. Des Weiteren darf ihm die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren wegen der unvermeidlichen zeitlichen Verzögerung nicht zumutbar sein und ihm müssen aus der Nichtleistung schwerwiegende Nachteile drohen, die nicht außer Verhältnis stehen dürfen zu dem Schaden, den der Schuldner erleiden kann (vgl. nur OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2021, 1190 Rn. 101).
Diese strengen Voraussetzungen sind nicht erfüllt; der Antragsteller ist nicht im vorstehenden Sinne auf einen Titel im Eilverfahren angewiesen, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache oder die Frage ankommt, ob die finanzielle Situation der Schuldnerin als existenzielle Notlage anzusehen ist.
a) Anders als bei einer Duldung einer weiteren Belieferung eines Gläubigers durch einen Dritten, die unter Umständen im Wege des Eilverfahrens durchgesetzt werden kann (vgl. hierzu Voß, in: Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, § 940 Rn. 37) ist der Antragsteller nicht auf eine Belieferung durch die Antragsgegnerin oder einen Dritten, der hieran von der Antragsgegnerin gehindert würde, angewiesen. Vielmehr zielt die von dem Antragsteller begehrte Duldung darauf ab, dass er vor der Inanspruchnahme seitens der Antragsgegnerin aufgrund dieser möglicherweise zustehender markenrechtlicher Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüchen geschützt sein möchte. Der mit dem Verfügungsantrag erstrebte Ausspruch erweist sich mithin trotz seiner sprachlichen Fassung als Duldungsgebot in der Sache als (negatives) Feststellungsbegehren: Denn verfolgte der Antragsteller im Hauptsacheverfahren seine Ziele auf gerichtliche Bestätigung einer fehlenden Berechtigung der Antragsgegnerin zur Untersagung der weiteren Nutzung (dies entspricht dem Ziel des Hauptantrags) bzw. das ungekündigte Fortbestehen des Lizenzvertrages (wie es Gegenstand des Hilfsantrags ist), müsste er dies im Wege einer (im Falle des Antrags zu I. negativen) Feststellungsklage gegenüber einer entsprechenden Rechtsberühmung der Antragsgegnerin tun. Dies entspricht auch der von dem Landgericht mit Recht hervorgehobenen grundsätzlichen Risikoverteilung bei der Nutzung fremder Schutzrechte, bei der eine gleichsam vorab erfolgende gerichtliche Prüfung der Zulässigkeit der Nutzung außer in der vorgenannten Konstellation nicht vorgesehen ist. Ließe man ein entsprechendes Antragsziel nunmehr im Verfügungsverfahren zu, liefe das der Sache nach auf die Zulassung eines Feststellungsbegehrens im einstweiligen Rechtsschutz (zudem mit präventivem Charakter) hinaus, das aber mit Recht allgemein abgelehnt wird (vgl. nur Voß, in: Cepl/Voß, a.a.O., § 940 Rn. 59 m.w.N. explizit zu einem Antrag auf Feststellung, dass eine Berechtigung zur Benutzung eines Patents besteht; Retzer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 12 Rn. 44).
b) Nichts anderes ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Gebots effektiven Rechtsschutzes bzw. der Annahme einer existenziellen Notlage, die im Einzelfall zur Zulassung entsprechender Begehren geführt haben (vgl. die Nachweise bei Retzer, a.a.O.). Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Antragsteller ein anerkennenswertes Interesse an diesem Schutz zur Fortführung des Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin und in der Folge der Erhaltung von Arbeitsplätzen hat. Wie das Landgericht jedoch zutreffend ausgeführt hat, ist der Antragsteller rein faktisch nicht gehindert, unter Berufung auf die aus seiner Sicht unwirksame Kündigung die Marken weiter zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. Dass das Risiko einer Verletzungshandlung bei dem Antragsteller bzw. der Insolvenzschuldnerin verbleibt, wie es im Schutzrechtsprozess stets der Fall ist, begründet keine unbillige Härte, auch nicht unter Berücksichtigung der Stellung des Antragstellers als Insolvenzverwalter. Denn dieser soll zwar nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen als die Insolvenzschuldnerin bzw. andere Nutzer von Schutzrechten, bei denen das Fortbestehen von Lizenzvereinbarungen in Streit steht.
Auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen kann der Senat offenlassen, ob die Verneinung eines Verfügungsgrundes durch das Landgerichts wegen Selbstwiderlegung der Dringlichkeit geeignet wäre, die Zurückweisung des Verfügungsantrages zu tragen.
Der Senat lässt diesen Beschluss der Antragsgegnerin aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit zukommen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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