Oberlandesgericht Köln, 2025-10-08, 5 U 22/25

5 U 22/25Tribunale superiore8 ott 2025

Regest

Kommt es beim Einsatz einer Hüfttotalendoprothese bei der Entfernung von infolge eines Behandlungsfehlers ausgehärtetem Zement aus dem Schaft zu einem Defekt des Femurs, dem Abbruch des Trochanters und einer größeren Gewebetraumatisierung stellen ein sich nach mehreren Tagen entwickelndes Serom, eine Wundheilungsstörung und die Kosten des deshalb längeren stationären Aufenthalts Sekundärschäden dar. Auch für typische Sekundärschäden, die an der sich aus einem groben Behandlungsfehler folgenden Beweislastumkehr teilhaben, gilt im Falle eines einfachen Behandlungsfehlers für den Nachweis der Kausalität das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 5 U 22/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-10-08

Aktenzeichen: 5 U 22/25

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2025:1008.5U22.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Leitsätze

Kommt es beim Einsatz einer Hüfttotalendoprothese bei der Entfernung von infolge eines Behandlungsfehlers ausgehärtetem Zement aus dem Schaft zu einem Defekt des Femurs, dem Abbruch des Trochanters und einer größeren Gewebetraumatisierung stellen ein sich nach mehreren Tagen entwickelndes Serom, eine Wundheilungsstörung und die Kosten des deshalb längeren stationären Aufenthalts Sekundärschäden dar.

Auch für typische Sekundärschäden, die an der sich aus einem groben Behandlungsfehler folgenden Beweislastumkehr teilhaben, gilt im Falle eines einfachen Behandlungsfehlers für den Nachweis der Kausalität das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.01.2025 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Az. 3 O 392/20 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.343,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2021 zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Aufwendungen zu ersetzen, die die Klägerin aufgrund ihres gesetzlichen Versicherungsverhältnisses zu ihrer Versicherten Frau D. H., geb. am 00.00.0000, in der Zukunft nach Maßgabe des SGB V oder anderer einschlägiger sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften zu erbringen verpflichtet ist und deren Entstehung auf der fehlerhaften Behandlung durch die Beklagte am 16.08.2017 beruht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 55 % und die Beklagte zu 45 %. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 64 % und die Beklagte zu 36 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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