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19 U 126/23•Oberlandesgericht Köln, 2025-03-31, 19 U 126/23
19 U 126/23Tribunale superiore31 mar 2025
Entscheidungsdatum: 2025-03-31
Aktenzeichen: 19 U 126/23
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2025:0331.19U126.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 25.10.2023 (Az. 30 O 2/23) teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 77.998,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent für den Zeitraum vom 30.06.2022 bis zum 01.02.2023 und in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 02.02.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 89 % und die Beklagte zu 11 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 693.030,28 € festgesetzt.
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