Oberlandesgericht Köln, 2025-02-25, 14 U 4/24

14 U 4/24Tribunale superiore25 feb 2025

Regest

1. Eine Pensionszusage wird aus Anlass der Tätigkeit für ein Unternehmen bewilligt, wenn eine konditionale und kausale Verknüpfung der Pensionszusage mit der Tätigkeit gegeben ist. 2. Diese Voraussetzung ist zu verneinen, wenn die Pensionszusage nicht als Gegenleistung für eine bereits erbrachte oder zu erwartende Betriebstreue, sondern im Zusammenspiel mit der eigenen Gesellschafterstellung des Geschäftsführers und dessen Zugehörigkeit zu einem der Gesellschafterfamilienstämme bei Einstellung erfolgt und die Höhe und die konkrete Ausgestaltung der Zusage nach Art und Höhe bei Fremdkräften unvernünftig und unwirtschaftlich erscheint und zudem auch nicht erfolgt ist.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 14 U 4/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-25

Aktenzeichen: 14 U 4/24

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2025:0225.14U4.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilsenat

Normen: BetrAVG §§ 1, 7, 17

Leitsätze

    1. Eine Pensionszusage wird aus Anlass der Tätigkeit für ein Unternehmen bewilligt, wenn eine konditionale und kausale Verknüpfung der Pensionszusage mit der Tätigkeit gegeben ist.
    1. Diese Voraussetzung ist zu verneinen, wenn die Pensionszusage nicht als Gegenleistung für eine bereits erbrachte oder zu erwartende Betriebstreue, sondern im Zusammenspiel mit der eigenen Gesellschafterstellung des Geschäftsführers und dessen Zugehörigkeit zu einem der Gesellschafterfamilienstämme bei Einstellung erfolgt und die Höhe und die konkrete Ausgestaltung der Zusage nach Art und Höhe bei Fremdkräften unvernünftig und unwirtschaftlich erscheint und zudem auch nicht erfolgt ist.

Tenor

    1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.05.2024 (24 O 357/22) wird zurückgewiesen.
    1. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
    1. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
    1. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 671.160,00 € festgesetzt.
    1. Die Revision wird nicht zugelassen.

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