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8 U 38/23•Oberlandesgericht Köln, 2025-02-06, 8 U 38/23
Entscheidungsdatum: 2025-02-06
Aktenzeichen: 8 U 38/23
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2025:0206.8U38.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 02.08.2023 – 1 O 32/22 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird auf den Klageantrag zu 1. verurteilt, an die Klägerin 18.421.200,- EUR nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Beklagten – in Gestalt der in der Berufungsinstanz erhobenen Hilfswiderklage – wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Beklagte. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 6% und die Beklagte zu 94%. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Beklagte zu 94 %; im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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