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6 W 46/24•Oberlandesgericht Köln, 2024-12-10, 6 W 46/24
Entscheidungsdatum: 2024-12-10
Aktenzeichen: 6 W 46/24
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:1210.6W46.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 20.08.2024 (84 O 116/09 SH II) in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom 01.10.2024 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Vollstreckungsantrag der Gläubigerin vom 15.12.2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Gläubigerin.
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 40.000,00 € festgesetzt.
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