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14 UF 56/24•Oberlandesgericht Köln, 2024-11-07, 14 UF 56/24
14 UF 56/24Tribunale superiore7 nov 2024
Entscheidungsdatum: 2024-11-07
Aktenzeichen: 14 UF 56/24
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:1107.14UF56.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Zivilsenat - Familiensenat
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die gemeinsame Tochter J., geboren am 00.00.0000, einen rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum Oktober 2020 bis einschließlich Juni 2024 in Höhe von 11.369,00 € zu zahlen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem Monat Juli 2024 für die gemeinsame Tochter J., geboren am 00.00.0000, einen monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 152 % des Mindestunterhalts jeweils abzüglich des Kindergeldes, derzeit 713,00 €, nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum Oktober 2020 bis einschließlich Juni 2024 einen rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 69.121,00 € zu zahlen.
Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Widerantrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragstellerin 43 % und der Antragsgegner 57 %. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 14 % und der Antragsgegner 86 %.
Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
Der Verfahrenswert wird auf bis 50.193,67 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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