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16 U 139/23•Oberlandesgericht Köln, 2024-10-23, 16 U 139/23
16 U 139/23Tribunale superiore23 ott 2024
1. Ein Widerruf der Zustimmung zum schriftlichen Verfahren kommt nach § 128 Abs. 2 S. 1 ZPO nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage in Betracht. Die bloße Stellung eines Insolvenzantrages schafft noch keine solche Änderung, wenn bei einem auf § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG gestützten Anspruch bis zu dem im schriftlichen maßgeblichen Entscheidungszeitraum (Ablauf der Schriftsatzeinreichungsfrist) eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Ablehnung eines Insolvenzantrages mangels Masse oder die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters noch nicht vorlagen. 2. Bei einer Partnerschaftsgesellschaft mbB ergibt sich aus § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG i.V.m. § 115 VVG ein Direktanspruch gegen die Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft nur, wenn die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 VVG erfüllt sind. § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG stellt keine Rechtsfolgenverweisung auf § 115 Abs. 1 VVG in dem Sinne dar, dass es auf das Vorliegen der dort geregelten Voraussetzungen für einen Direktanspruch nicht ankommt.
Entscheidungsdatum: 2024-10-23
Aktenzeichen: 16 U 139/23
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:1023.16U139.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: ZPO § 128; PartGG § 8 Abs. 4 S. 2; VVG § 115 Abs. 1
Ein Widerruf der Zustimmung zum schriftlichen Verfahren kommt nach § 128 Abs. 2 S. 1 ZPO nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage in Betracht. Die bloße Stellung eines Insolvenzantrages schafft noch keine solche Änderung, wenn bei einem auf § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG gestützten Anspruch bis zu dem im schriftlichen maßgeblichen Entscheidungszeitraum (Ablauf der Schriftsatzeinreichungsfrist) eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Ablehnung eines Insolvenzantrages mangels Masse oder die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters noch nicht vorlagen.
Bei einer Partnerschaftsgesellschaft mbB ergibt sich aus § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG i.V.m. § 115 VVG ein Direktanspruch gegen die Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft nur, wenn die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 VVG erfüllt sind. § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG stellt keine Rechtsfolgenverweisung auf § 115 Abs. 1 VVG in dem Sinne dar, dass es auf das Vorliegen der dort geregelten Voraussetzungen für einen Direktanspruch nicht ankommt.
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 09.11.2023, Az. 2 O 82/22, wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Kopfteilen, die Klägerin zu 1. in Höhe von 46 %, die Klägerin zu 2. in Höhe von 54 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 4. Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Die Revision wird zugelassen.
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