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6 U 150/23•Oberlandesgericht Köln, 2024-05-24, 6 U 150/23
Entscheidungsdatum: 2024-05-24
Aktenzeichen: 6 U 150/23
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0524.6U150.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.10.2023 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 13/23 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch und im Übrigen in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe in Bezug auf den Unterlassungsanspruch und im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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