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19 U 88/22•Oberlandesgericht Köln, 2024-05-24, 19 U 88/22
Entscheidungsdatum: 2024-05-24
Aktenzeichen: 19 U 88/22
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0524.19U88.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Auf die Berufung des Klägers wird das am 31.05.2022 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Aachen (Az. 7 O 409/21) teilweise abgeändert und erhält folgende Fassung:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.581,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 96,5 % und die Beklagte 3,5 %.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 73.300 € festgesetzt.
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