Oberlandesgericht Köln, 2024-04-03, 28 Wx 1/24

28 Wx 1/24Tribunale superiore3 apr 2024

Regest

Die Verfolgungsverjährung in den Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB beträgt gemäß Art. 9 Abs. 1 S. 2 EGStGB zwei Jahre. Bei dem gemäß § 335 Abs. 1 HGB mit einem Ordnungsgeld belegten Pflichtenverstoß der nicht rechtzeitigen Offenlegung von Jahresabschlüssen handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt. Mit einer teilweisen oder mangelhaften Erfüllung der Offenlegungspflicht gemäß § 325 Abs. 1 HGB ist die Handlung nicht im Sinne des Art. 9 Abs. 1 S. 3 EGStGB beendet. Keine Verwirkung des Ordnungsgeldes aufgrund Zeitablaufs.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 28 Wx 1/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-04-03

Aktenzeichen: 28 Wx 1/24

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0403.28WX1.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Normen: HGB § 335, HGB § 325, EGStGB Art. 9

Leitsätze

  • Die Verfolgungsverjährung in den Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB beträgt gemäß Art. 9 Abs. 1 S. 2 EGStGB zwei Jahre.
  • Bei dem gemäß § 335 Abs. 1 HGB mit einem Ordnungsgeld belegten Pflichtenverstoß der nicht rechtzeitigen Offenlegung von Jahresabschlüssen handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt.
  • Mit einer teilweisen oder mangelhaften Erfüllung der Offenlegungspflicht gemäß § 325 Abs. 1 HGB ist die Handlung nicht im Sinne des Art. 9 Abs. 1 S. 3 EGStGB beendet.
  • Keine Verwirkung des Ordnungsgeldes aufgrund Zeitablaufs.

Tenor

  • Auf die Rechtsbeschwerde des Bundesamtes für Justiz vom 11.01.2024 wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 10.11.2023 (32 T 355/23) aufgehoben.
  • Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 08.06.2023 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 25.05.2023 (EHUG - 00198933/2021 - 01/02) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  • Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.

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