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18 U 31/23•Oberlandesgericht Köln, 2024-03-21, 18 U 31/23
Entscheidungsdatum: 2024-03-21
Aktenzeichen: 18 U 31/23
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0321.18U31.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.02.2023 – 90 O 48/21 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 24.01.2021 unwirksam ist und sich der Anstellungsvertrag der Parteien vom 28.12.2011/ 28.01.2012 i.V.m. den Ergänzungsvereinbarungen vom 11.05.2016 und vom 13.03.2019 ab dem 01.02.2022 für die Dauer von weiteren 5 Jahren verlängert hat.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 25.000,00 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits (erster und zweiter Instanz) trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 672.531,00 € festgesetzt.
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