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7 U 39/23•Oberlandesgericht Köln, 2024-01-11, 7 U 39/23
Entscheidungsdatum: 2024-01-11
Aktenzeichen: 7 U 39/23
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0111.7U39.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 09.02.2023 (8 O 328/21) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und 52 % der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens LG Köln, 8 OH 7/20 werden dem Beklagte auferlegt. Von den Kosten der dortigen Nebenintervention tragen die Nebenintervenienten 52 % selbst.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 280.000,00 € festgesetzt.
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