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6 U 20/23•Oberlandesgericht Köln, 2023-12-01, 6 U 20/23
Entscheidungsdatum: 2023-12-01
Aktenzeichen: 6 U 20/23
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2023:1201.6U20.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.12.2022 – 81 O 9/22 – dahingehend abgeändert, dass die Klage auch hinsichtlich der Klageanträge unter Ziffer 4. a), b), c) und e) abgewiesen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 43 % und die Beklagte zu 57 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30%.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Anträge zu 1 a), 1 c), 1 d), 1 e) und 1 f) jeweils 5.000,00 Euro und für die Anträge zu 3 a), 3 b), 3 c), 3 e), 3 f), 3 g), 4 d) sowie 5. jeweils 1.000,00 Euro, im Übrigen für den Vollstreckungsgläubiger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für den Vollstreckungsschuldner 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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