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2 U 13/23•Oberlandesgericht Köln, 2023-11-08, 2 U 13/23
Entscheidungsdatum: 2023-11-08
Aktenzeichen: 2 U 13/23
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2023:1108.2U13.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das am 05.01.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 12 O 161/23 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, den notariellen Vertrag zwischen Y. H. Z. und den Beklagten vom 2. Dezember 2016 (UR-Nr. N03/2016 des Notars Dr. P.) aufzuheben, wobei dies hinsichtlich der Beklagten zu 1) Zug-um-Zug gegen Zahlung von € 25.488,61 an diese zu erfolgen hat.
Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz haben die Beklagte zu 1) zu 75 % und der Beklagte zu 2) zu 25 % zu tragen.
Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
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