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6 U 39/23•Oberlandesgericht Köln, 2023-09-08, 6 U 39/23
Entscheidungsdatum: 2023-09-08
Aktenzeichen: 6 U 39/23
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2023:0908.6U39.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: MarkenG §14 Abs. 5, Abs. 1, Abs. 2 Nr.2; UWG §4 Nr.3
Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.02.2023 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 59/22 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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