Oberlandesgericht Köln, 2023-04-12, 11 U 218/19

11 U 218/19Tribunale superiore12 apr 2023

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 11 U 218/19 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2023-04-12

Aktenzeichen: 11 U 218/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2023:0412.11U218.19.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das Urteil der Einzelrichterin der 36. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.08.2019 – 36 O 3/17 – unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels im Hinblick auf den Beklagten zu 1) teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt gefasst:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 13.401,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2016 sowie weitere 10,- € Mahnkosten zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass dem Beklagten zu 1) kein Anspruch auf Auszahlung des durch die F. S. A. am 14.09.2016 auf das Fremdgeldkonto des Klägers gezahlten Betrags in Höhe von 24.506,54 € zusteht.

Die weitergehende Klage gegen den Beklagten zu 1) wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen zur Hälfte der Kläger und zur Hälfte der Beklagte zu 1) selbst. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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