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2 Ws 63/23•Oberlandesgericht Köln, 2023-03-17, 2 Ws 63/23
Entscheidungsdatum: 2023-03-17
Aktenzeichen: 2 Ws 63/23
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2023:0317.2WS63.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
II. Die Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28.03.2022, Az. 9 KLs 562 Js 116554/21, wird zur Bewährung ausgesetzt.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
IV. Die Belehrung über die Bedeutung der Strafaussetzung (§§ 454 Abs. 4 S. 2, 268a Abs. 3 StPO) wird der Leiterin der Justizvollzugsanstalt B. übertragen.
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