Oberlandesgericht Köln, 2023-03-02, 18 U 189/21

18 U 189/21Tribunale superiore2 mar 2023

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 18 U 189/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-03-02

Aktenzeichen: 18 U 189/21

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2023:0302.18U189.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: Austrittsabkommen Art. 2 lit. e), Art. 67 Abs. 1 lit. a), Art. 68 lit. a), Art. 126; BGB § 305c Abs. 1; EG-BGB aF Art. 27 ff.; EGV 1393/2007 Art. 8 Abs. 1; EuGVVO Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Nr. 2, Art. 24 Nr. 2; EVÜ Art. 5; ZPO § 138 Abs. 3; östABGB §§ 864a, 920 Abs. 1, § 1000 Abs. 1, § 1295 Abs. 1, §§ 1298, 1323 Ab

Tenor

I. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Oktober 2021 – 1 O 230/19 – in der Hauptsache teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

„Das Versäumnisurteil der Kammer vom 2. Januar 2020 – Az.: 1 O 230/19 – wird hinsichtlich des Ausspruchs zur Hauptforderung in Höhe von 25.825,99 € nebst Zinsen – insoweit mit der Maßgabe, dass die Verzinsung der Hauptforderung 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, jedoch höchstens 4 Prozent p.a., beträgt – sowie hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 976,28 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, jedoch höchsten 4 Prozent p.a., aufrechterhalten.

Hinsichtlich der darüber hinaus gehenden Hauptforderung, der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und der jeweils darauf entfallenden Zinsen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.“

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Aachen sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.672,78 € festgesetzt.

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