Oberlandesgericht Köln, 2023-01-05, 10 U 50/22

10 U 50/22Tribunale superiore5 gen 2023

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 10 U 50/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-05

Aktenzeichen: 10 U 50/22

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2023:0105.10U50.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06.05.2022 – 32 O 290/20 – wird zurückgewiesen.

Nach § 319 ZPO wird das Rubrum des Urteils der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06.05.2022 – 32 O 290/20 – dahingehend berichtigt, dass es nach „Beklagten,“ weiter lautet wie folgt:

„Frau Notarin Q. W., A.-straße N01, XXXXX U., Drittwiderbeklagte und Streitverkündete, Rechtsanwälte, Prozessbevollmächtigte:

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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