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6 U 83/22•Oberlandesgericht Köln, 2022-12-23, 6 U 83/22
Entscheidungsdatum: 2022-12-23
Aktenzeichen: 6 U 83/22
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:1223.6U83.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG §4 Nr.1
a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen die Klägerin wie folgt im Internet zu bewerten, ohne dass ein geschäftlicher Kontakt zu dieser bestand:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
b) der Klägerin über weitere von dem Beklagten abgegebene Bewertungen im Internet umfassend Auskunft zu erteilen;
c) die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 865,- Euro freizustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich derjenigen des Berufungsverfahrens – bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- hinsichtlich der Anspruchs zu Ziffer 1a), in Höhe von 5.000,- hinsichtlich des Anspruchs zu 1b), im Übrigen in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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