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1 RVs 116/22•Oberlandesgericht Köln, 2022-11-08, 1 RVs 116/22
1 RVs 116/22Tribunale superiore8 nov 2022
Verhandelt das Berufungsgericht in Abwesenheit des Angeklagten zur Sache, anstatt die Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO zu verwerfen, eröffnet dies nicht ohne Weiteres die Rüge des § 338 Ziff. 5 StPO
Entscheidungsdatum: 2022-11-08
Aktenzeichen: 1 RVs 116/22
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:1108.1RVS116.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Verhandelt das Berufungsgericht in Abwesenheit des Angeklagten zur Sache, anstatt die Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO zu verwerfen, eröffnet dies nicht ohne Weiteres die Rüge des § 338 Ziff. 5 StPO
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 2. März 2022 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
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