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20 U 3/22•Oberlandesgericht Köln, 2022-10-21, 20 U 3/22
Entscheidungsdatum: 2022-10-21
Aktenzeichen: 20 U 3/22
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:1021.20U3.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Auf die Berufungen beider Parteien gegen das am 08.12.2021 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 41 O 57/21 – wird die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
a) zum 01.01.2011 in Höhe von 19,42 €,
b) zum 01.01.2012 in Höhe von 57,99 €,
c) zum 01.01.2013 in Höhe von 21,64 €,
d) zum 01.01.2014 in Höhe von 35,80 €,
e) zum 01.01.2015 in Höhe von 25,89 € und
f) zum 01.01.2019 in Höhe von 88,02 €.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.426,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.934,04 € seit dem 19.11.2020 und aus weiteren 1.492,56 € seit dem 15.03.2022 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus von dem Kläger auf die unter Nr. 1a) bis f) aufgelisteten Prämienerhöhungen
a) in der Zeit vom 01.01.2017 bis zum 18.11.2020 geleisteten Zahlungen bis zum 18.11.2020 und
b) in der Zeit vom 19.11.2020 bis zum 14.03.2022 geleisteten Zahlungen bis zum 14.03.2022
gezogen hat.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz fallen dem Kläger zu 60 % und der Beklagten zu 40 % zur Last. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 29 % und die Beklagte zu 71 % zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Eine Revision wird nicht zugelassen.
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