Oberlandesgericht Köln, 2022-09-08, 24 U 18/22

24 U 18/22Tribunale superiore8 set 2022

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 24 U 18/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-08

Aktenzeichen: 24 U 18/22

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:0908.24U18.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.01.2022 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 36. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 36 O 252/20 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  • I. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Nachlassverzeichnisses in der Form des § 260 Abs.1 BGB über den Bestand des Nachlasses der am 00.00.0000 verstorbenen Frau P., auf den Zeitpunkt des Todes der Erblasserin, bei dessen Aufnahme der Kläger hinzuzuziehen ist, zu erteilen.

Das Verzeichnis muss insbesondere enthalten:

  • Sämtliche beim Erbfall vorhandene Immobilien und bewegliche Sachen einschließlich bestehender Bankdepots und Schließfächer einschließlich deren Inhalt;

  • sämtliche dem Nachlass zuzurechnende Forderungen, insbesondere alle Bankkonten einschließlich von Oder-Konten sowie alle Nachlassverbindlichkeiten;

  • alle Beteiligungen an Gesellschaften;

  • alle lebzeitigen Zuwendungen der Erblasserin an den Beklagten oder an Dritte, und zwar, soweit diese gem. §§ 2050 ff BGB ausgleichspflichtig sind oder diese Zuwendungen unter dem Vorbehalt von Rechten zugunsten der Erblasserin erfolgten, auch insoweit, als diese Zuwendungen länger als 10 Jahre zurückliegen;

  • sämtliche Lebensversicherungen sowie Verträge zugunsten Dritter, und zwar unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzugs;

  • Auskunft darüber, ob Forderungen des Nachlasses gegen Dritte bestehen, welchen die Erblasserin Vollmacht erteilt hatte, über ihr Vermögen und insbesondere über ihre Bankkonten zu verfügen;

  • Auskunft über sämtliche Erbverzichte möglicher gesetzlicher Erben, gegebenenfalls unter Beifügung der entsprechenden Vertragsunterlagen;

  • II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

  • III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

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