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1 RBs 198/22•Oberlandesgericht Köln, 2022-07-15, 1 RBs 198/22
1 RBs 198/22Tribunale superiore15 lug 2022
Wird als Behinderung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt beanstandet, dass Messunterlagen nicht beigezogen worden sind, bedarf es des ins Einzelne gehenden Vortrags dazu, welche Unterlagen bereits vorlagen und welche Unterlagen noch vermisst wurden.
Entscheidungsdatum: 2022-07-15
Aktenzeichen: 1 RBs 198/22
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:0715.1RBS198.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 338 Ziff. 8 StPO
Wird als Behinderung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt beanstandet, dass Messunterlagen nicht beigezogen worden sind, bedarf es des ins Einzelne gehenden Vortrags dazu, welche Unterlagen bereits vorlagen und welche Unterlagen noch vermisst wurden.
I. Die Sache wird durch die Rechtsunterzeichnerin als Einzelrichterin dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
II. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 21. April 2022 wird als unbegründet verworfen.
III. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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