Oberlandesgericht Köln, 2022-05-06, 14 UF 16/22

14 UF 16/22Tribunale superiore6 mag 2022

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 14 UF 16/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-06

Aktenzeichen: 14 UF 16/22

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:0506.14UF16.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilsenat -

Tenor

    1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 23.12.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 22.11.2021 (153 F 35/12) in Ziffer 2. dahingehend abgeändert, dass Absatz 5 ersatzlos gestrichen wird sowie der – ehemalige – Absatz 6 abgeändert und als neuer Absatz 5 wie folgt neu gefasst wird:

„Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A AG mit der Vers.-Nr. X1 zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4.058,28 € auf dem vorhandenen Konto X2 bei der B, bezogen auf den 30.06.2012, begründet. Die A AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,75 % Zinsen seit dem 30.06.2012 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die B zu zahlen.“

Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückwiesen.

    1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren 14 UF 32/18 werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens 14 UF 16/22 hat die Antragsgegnerin nach einem Verfahrenswert von 9.600,00 € zu tragen. Darüber hinaus werden Gerichtskosten nicht erhoben und weitergehende außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

    1. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.600,00 € festgesetzt (Ehescheidung: 9.600,00 €, Versorgungsausgleich bis 2.000,00 €).

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