Oberlandesgericht Köln, 2022-04-29, 20 U 248/21

20 U 248/21Tribunale superiore29 apr 2022

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 20 U 248/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-04-29

Aktenzeichen: 20 U 248/21

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:0429.20U248.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Oktober 2021 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 431/20 – wird die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer KV N01 unwirksam waren:

a) im Tarif N02 die Erhöhung zum 1. April 2017 in Höhe von 4,12 €,

b) im Tarif N03 die Erhöhung zum 1. April 2017 in Höhe von 17,12 €,

c) im Tarif N04 die Erhöhung zum 1. April 2018 in Höhe von 38,56 € bis zum 31. März 2019,

der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages verpflichtet ist, wobei dies für den Tarif N04 für den Zeitraum bis zum 31. März 2019 gilt, und dass dadurch der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 613,19 € reduziert ist.

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.376,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15. Januar 2021 zu zahlen.
    1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 14. Januar 2021 einschließlich aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat.
    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens haben der Kläger zu 77% und die Beklagte zu 23% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens entfallen zu 68% auf den Kläger und zu 32% auf die Beklagte.

Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassungsklausel in § 8b AVB, die in weiten Teilen § 8b MB/KK 2009 entspricht, zugelassen.

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