Oberlandesgericht Köln, 2022-04-05, 9 U 124/21

9 U 124/21Tribunale superiore5 apr 2022

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 9 U 124/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-04-05

Aktenzeichen: 9 U 124/21

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:0405.9U124.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am 26.05.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln –23 O 471/19 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.837,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.02.2020 zu zahlen.
    1. a) Es wird festgestellt, dass folgende Prämienerhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer KV N01 in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind: in dem Tarif U. N02 die Erhöhung um 26,89 € zum 01.04.2015, um weitere 92,54 € zum 01.04.2016 bis zum 30.04.2021 und um weitere 43,31 € zum 01.04.2017 bis zum 30.04.2021.b) Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrages aus den folgenden Erhöhungen des Monatsbeitrags verpflichtet ist: in dem Tarif U. N02 die Erhöhung um 26,89 € zum 01.01.2016, um weitere 92,54 € zum 01.04.2016 bis zum 30.04.2021 und um weitere 43,31 € zum 01.04.2017 bis zum 30.04.2021.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 492,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.02.2020 zu zahlen.
    1. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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