progetti
7 VA 20/21•Oberlandesgericht Köln, 2022-01-14, 7 VA 20/21
7 VA 20/21Tribunale superiore14 gen 2022
Die Partei eines Zivilverfahrens hat nach Abschluss des Rechtsstreits einen Anspruch auf Akteneinsicht und Zurverfügungstellung von Kopien unter den Voraussetzungen des § 299 ZPO; weiterführende Rechte kann sie aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht herleiten.
Entscheidungsdatum: 2022-01-14
Aktenzeichen: 7 VA 20/21
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:0114.7VA20.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: ZPO § 299; DSGVO Art. 15
Die Partei eines Zivilverfahrens hat nach Abschluss des Rechtsstreits einen Anspruch auf Akteneinsicht und Zurverfügungstellung von Kopien unter den Voraussetzungen des § 299 ZPO; weiterführende Rechte kann sie aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht herleiten.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10.11.2021 (1552-4 Sbd. 5), durch den dieser die kostenlose Übersendung einer Kopie der Verfahrensakte 113 C 108/18 abgelehnt hat, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.