Oberlandesgericht Köln, 2021-12-08, 11 U 73/21

11 U 73/21Tribunale superiore8 dic 2021

Regest

1. Der Schadensersatzanspruch des vorsteuerabzugsberechtigten Käufers gemäß § 826 BGB ist auf den Nettokaufpreis beschränkt. 2. Auch die Berechnung der Nutzungsentschädigung im Rahmen des Schadensersatzes gemäß § 826 BGB erfolgt bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigtem auf Grundlage des Nettokaufpreises („kein Brutto vom Netto“).

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 11 U 73/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-08

Aktenzeichen: 11 U 73/21

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:1208.11U73.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Leitsätze

Der Schadensersatzanspruch des vorsteuerabzugsberechtigten Käufers gemäß § 826 BGB ist auf den Nettokaufpreis beschränkt.

Auch die Berechnung der Nutzungsentschädigung im Rahmen des Schadensersatzes gemäß § 826 BGB erfolgt bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigtem auf Grundlage des Nettokaufpreises („kein Brutto vom Netto“).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.03.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 18 O 364/20 – teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

    1. an die Klägerin 52.161,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2021 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Porsche Macan S Diesel mit der Fahrzeugidentifikationsnummer A zu zahlen;
    1. an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.033,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 29 % und die Beklagte zu 71 %; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 77 % und die Beklagte zu 23 %.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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