Oberlandesgericht Köln, 2021-09-01, 22 U 171/18

22 U 171/18Tribunale superiore1 set 2021

Regest

1. Die Überweisung zur Einziehung verschafft dem Pfändungsgläubiger nicht die Ermächtigung, dem Vollstreckungszweck zuwiderlaufende Maßnahmen zu ergreifen und damit insbesondere nicht dazu, die (kompensationslose) Rücknahme der gegen ihn selbst anhängigen Klage zur Durchsetzung des gepfändeten Rechts zu erklären. 2. Es verletzt den verfassungsrechtlich verankerten Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG), wenn das Gericht den über einen Rechtsanwalt in einem von ihm eigenhändig unterzeichneten Schriftsatz als nicht ordnungsgemäß in den Prozess eingeführt zurückweist, weil darin umfangreiches und offenkundig von der Partei selbst verfasstes tatsächliches Vorbringen zu Einzelpositionen eines ebenso umfangreichen und zahlreiche Positionen umfassenden Klagevortrages enthalten sind, sofern nicht ganz konkrete und gegebenenfalls im Rahmen der Prozessleitung (§§ 137, 139 ZPO) zu ermittelnde Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Rechtsanwalt das von ihm durch Unterschrift gebilligte Vorbringen entgegen dem äußeren Anschein in Wahrheit doch nicht zur Kenntnis genommen hat und/ oder nicht als Ergebnis eigenverantwortlicher Prüfung in den Prozess eingeführt wissen will. 3. Auch dann, wenn ein vorläufig vollstreckbarer Räumungstitel des Vermieters von Gewerberaum gegen den Mieter vorliegt, folgt allein daraus nicht, dass ein selbsttätiger Vollzug des Räumungs- und Herausgabetenors durch den Vermieter ohne Einschaltung des hierfür zuständigen Vollstreckungsorgans von diesem Titel gedeckt wäre; vielmehr liegt auch in einem solchen Falle eine unerlaubte Selbsthilfe im Sinne von § 231 BGB vor.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 22 U 171/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-09-01

Aktenzeichen: 22 U 171/18

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0901.22U171.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: § 231 BGB, §§ 835, 836 ZPO, Art. 103 GG

Leitsätze

Die Überweisung zur Einziehung verschafft dem Pfändungsgläubiger nicht die Ermächtigung, dem Vollstreckungszweck zuwiderlaufende Maßnahmen zu ergreifen und damit insbesondere nicht dazu, die (kompensationslose) Rücknahme der gegen ihn selbst anhängigen Klage zur Durchsetzung des gepfändeten Rechts zu erklären.

Es verletzt den verfassungsrechtlich verankerten Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG), wenn das Gericht den über einen Rechtsanwalt in einem von ihm eigenhändig unterzeichneten Schriftsatz als nicht ordnungsgemäß in den Prozess eingeführt zurückweist, weil darin umfangreiches und offenkundig von der Partei selbst verfasstes tatsächliches Vorbringen zu Einzelpositionen eines ebenso umfangreichen und zahlreiche Positionen umfassenden Klagevortrages enthalten sind, sofern nicht ganz konkrete und gegebenenfalls im Rahmen der Prozessleitung (§§ 137, 139 ZPO) zu ermittelnde Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Rechtsanwalt das von ihm durch Unterschrift gebilligte Vorbringen entgegen dem äußeren Anschein in Wahrheit doch nicht zur Kenntnis genommen hat und/ oder nicht als Ergebnis eigenverantwortlicher Prüfung in den Prozess eingeführt wissen will.

Auch dann, wenn ein vorläufig vollstreckbarer Räumungstitel des Vermieters von Gewerberaum gegen den Mieter vorliegt, folgt allein daraus nicht, dass ein selbsttätiger Vollzug des Räumungs- und Herausgabetenors durch den Vermieter ohne Einschaltung des hierfür zuständigen Vollstreckungsorgans von diesem Titel gedeckt wäre; vielmehr liegt auch in einem solchen Falle eine unerlaubte Selbsthilfe im Sinne von § 231 BGB vor.

Tenor

Auf die Berufungen der Kläger und der Beklagten wird das angefochtene Urteil des Landgerichts Aachen vom 03.08.2018 (8 O 381/14) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel aufgehoben und das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, zurückverwiesen,

a.

soweit die Beklagte verurteilt worden ist,

(1)

auf den Klageantrag zu 2. die Gegenstände zu den Positionen

51 – Ess- und Kaffeeservice für 60 Personen und Müslischalen (Form: eckig abgerundet),

61 – 200 Biergläser (Bild 27.5-27.9),

62 – 20 Weizengläser Paulaner (Bild 27.5-27.9),

64 – 20 Sektgläser (hohes Glas mit Stiel, Bild 27.5-27.9),

66 – 4 (verschiedene) Kegverschlüsse Bierfässer (Dom, Gaffel, Reißdorf, Bitburg),

77 – 3 Auflaufformen groß (weiß, Keramik, Bild 31.13),

92 – Rössler Knoblauchpresse [Nr. 92 - 149: Diverses Küchengeschirr von Rössler],

104 – Küchenmesser,

145 – 10 Tortenschaufeln Metall,

146 – 6 Tortenschaufeln Plastik,

150 2 Alfi Thermobecher,

151 5 Alfi Isolierkannen,

152 3 Weinverschlüsse Cillo,

153 – Wein- /Sektverschluss,

154 – Pokerspiel (silberner Koffer mit Chips),

155 – Kartenspiel Seniorenrommé,

156 – Vorwerk Staubsauger (Bild 45),

157 – 2 Vorwerk Staubsauger Tiger (Bilder 45a-45b),

191 – Eierkocher ,

192 – Raclette,

193 – Folienschweißer,

210 – Tupperware mikroplus,

211 – Tupperware Schüssel für Teig,

213 – Tupperware 2 Gefrierschalen (Bild 47a),

214 – Tupperware 2 Kombi (Bild 47a),

215 – Tupperware Salatschüssel mit Deckel,

229 – Granitplatte als Thekentisch mit 4 Edelstahl Hochstühlen (Bild 30.2),

235 – Diverse Rosenstöcke (Bild 50),

247 – 5 Regulatoren (Bild 67,72),

251 Ohrringe Gold mit Steinen (Bild 58a, Beleg 58/59),

252 Ohrringe Gold Carrera mit Brillanten, dazu passender Ring,

253 Carrera Schmuck Ring verschlungen Mann und Frau (Bild 24),

254 Carrera Schmuck Kette nackte Frau hängend mit Brillanten,

255 Kleine Ringe und Goldschmuck (defekte Ketten),

256 Rado Herrenuhr,

257 Halskette Gold mit Schiffsschraube (Bild 61),

268 – Bang & Olufsen: 3 Lautsprecher mit Wandhalterungen Beolab 3500 (Beleg 63a-63r),

269 – Bang & Olufsen: 6 Fernbedienungen (Beleg 63a-63r),

282 – Rattengift Kiste (Bild 44.1),

298 – 12 Pfeil Gläser Weißwein (Bild 66b1, Beleg 66a-b),

299 – 9 Pfeil Gläser Rotwein (Bild 66b1),

300 – 9 Pfeil Gläser Sherry (Bild 66b1),

301 – 6 Pfeil Gläser Whisky (Bild 66b1),

302 – 6 Pfeil Cognac Schwenker (Bild 66b1),

303 – 12 Pfeil Wassergläser (Bild 66b1, Beleg 66a-b),

304 – 6 Pfeil Sektgläser (Bild 66b1),

306 – 12 Römer Weingläser in D7 rot (Bild 66b2),

330 – 2 x Zwölfteiliges Besteck, Chromargan (Beleg 70),

331 – 3 Vasen Meißen weiß eckig ,

332 – Service für 12 Personen schwarzweiß (Bild 71, Beleg 71a-e),

334 – Bilder Ölgemälde in verschiedenen Größen und

337 – Tresor gefüllt mit Videos und Kamera, Fernglas

an die Kläger zu 1) und zu 2) herauszugeben,

(2)

auf den Klageantrag zu 2.a) die Gegenstände zu den Positionen

2 – 2 Auszeichnungen rheinische Meisterschaft Schärpe und Kreismeister,

3 – dazugehörige Medaillen,

9 – Heuballen,

15 – ca. 800 l Heizöl aus Öltank,

19 – drei Pferdeäpfelsammler pink und lila,

20 – Stromgerät für Weidezaun,

21 – Weidepfähle auf der Weide und auf dem Gelände im Werte, Zaunpfähle ca. 1800 mm hoch, unten angespritzt, geteert,

22 – Litze für Weidezaun, schon verarbeitet,

26 – 10 Sättel (Prestige Springsattel schwarz, Bild 20, 1; Modell Apalusa, Prestige Dressursattel schwarz, Bild 20, 11; Schumacher Sattel schwarz, Passier Sattel schwarz, diverse andere Sättel aus Schulbetrieb, alle Sättel mit Ledersattelgurten und Steigbügel mit Riemen,

34 – 6 Ponysättel (Schwarz, Waldhausen)

35 – 6 Ponydecken (rosa, hellblau, von Niki Waldhausen, mit Stickerei),

36 – 6 Ponytrensen (schwarze, kleine Trensen mit Gebiss),

38 – Säule in der Waschbox zum Pferde anbinden (Edelstahlsäule mit Ösen, ca. 1,20 m hoch),

274 – 2 Ambiente Pferdedecken

an die Klägerin zu 3) herauszugeben,

b.

soweit auf den Klageantrag zu 3. festgestellt worden ist, dass die Beklagte allen weiteren Schaden aus der von ihr am 24.09.2010 verübten verbotenen Eigenmacht zu tragen und an die Kläger zu erstatten habe;

c.

soweit die Klage

(1)

mit den Anträgen zu 1. und 1.a),

(2)

mit dem Klageantrag zu 2. in Bezug auf die Positionen

13 – Fingerpalmen,

249 – Rolex Damenuhr stahl/gold mit goldenem Ziffernblatt und Brillanten

250 – Cartier Herrenuhr Santos

263 – Bargeld I 2.000,00 €

und schließlich

(3)

mit dem Klageantrag zu 2.a) in Bezug auf die Positionen

264 - Bargeld: 500,00 €

abgewiesen worden ist.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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