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6 U 152/10•Oberlandesgericht Köln, 2021-08-09, 6 U 152/10
Entscheidungsdatum: 2021-08-09
Aktenzeichen: 6 U 152/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0809.6U152.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
wird das am 04.06.2021 verkündete Urteil dahin berichtigt, dass
a) im Urteilseingang die Parteibezeichnung der Klägerin wie folgt lautet:
„A GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer B und C, …“,
b) im Urteilseingang die Kanzleianschrift der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wie folgt lautet:
„D, E-Straße 11, F“,
c) auf Seite 32 des Urteils der vierte Satz im ersten Absatz wie folgt lautet:
„Der L-Haken hat ein Spaltmaß von 3,5 mm, der K-Haken ein konisches Spaltmaß von 2,7 - 3,25 mm.“,
d) auf Seite 32 des Urteils der achte Satz im ersten Absatz wie folgt lautet
„Das seitliche Spiel des aufgebauten zweiachsigen Regals betrug bei der Horizontalkraft von 60 N bei L ca. +- 10 mm und bei K ca. +- 5 mm.“
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