Oberlandesgericht Köln, 2021-07-20, 9 U 216/20

9 U 216/20Tribunale superiore20 lug 2021

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 9 U 216/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-07-20

Aktenzeichen: 9 U 216/20

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0720.9U216.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 09.09.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 23 O 5/20 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer KV N01 nicht bzw. in den nachfolgend genannten Zeiträumen nicht wirksam geworden sind:

a) in dem Tarif "N02" die Erhöhungen zum 01.01.2010 um 10,22 Euro, zum 01.04.2013 um 43,80 Euro bis zum 31.05.2020, zum 01.04.2016 um 81,71 Euro bis zum 31.05.2020 sowie zum 01.04.2017 um 18,69 Euro,

b) in dem Tarif „N03" die Erhöhungen zum 01.04.2014 um 2,83 Euro bis zum 31.05.2020 sowie zum 01.04.2017 um 7,47 Euro bis zum 31.05.2020,

c) in dem Tarif "N04" die Erhöhungen zum 01.01.2010 um 28,32 Euro bis zum 31.05.2020, zum 01.01.2011 um 21,24 Euro, zum 01.04.2013 um 20,26 Euro bis zum 31.05.2020 sowie zum 01.04.2018 um 46,30 Euro,

d) hinsichtlich des gesetzlichen Beitragszuschlags die Erhöhungen zum 01.01.2010 um 3,85 Euro, zum 01.01.2011 um 1,27 Euro, zum 01.04.2013 um 6,01 Euro bis zum 31.05.2020, zum 01.04.2014 um 0,28 Euro bis zum 31.05.2020, zum 01.04.2016 um 7,67 Euro bis zum 31.05.2020, zum 01.04.2017 um 2,51 Euro und zum 01.04.2018 um 4,35 Euro.

  1. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrages aus den folgenden Erhöhungen verpflichtet ist:

a) in dem Tarif „N02“ die Erhöhungen zum 01.01.2010 um 10,22 Euro, zum 01.04.2013 um 43,80 Euro bis zum 31.05.2020, zum 01.04.2016 um 81,71 Euro bis zum 31.05.2020 und zum 01.04.2017 um 18,69 Euro,

b) in dem Tarif „N03" zum 01.04.2014 um 2,83 Euro bis zum 31.05.2020 und zum 01.04.2017 um 7,47 Euro bis zum 31.05.2020,

c) in dem Tarif „N04" die Erhöhungen zum 01.01.2010 um 28,32 Euro bis zum 31.03.2019, zum 01.01.2011 um 21,24 Euro, zum 01.04.2013 um 20,26 Euro bis zum 31.03.2019 sowie zum 01.04.2018 um 46,30 Euro,

d) hinsichtlich des gesetzlichen Beitragszuschlags die Erhöhungen zum 01.01.2010 um 3,85 Euro, zum 01.01.2011 um 1,27 Euro, zum 01.04.2013 um 6,01 Euro bis zum 31.05.2020, zum 01.04.2014 um 0,28 Euro bis zum 31.05.2020, zum 01.04.2016 und 7,67 Euro bis zum 31.05.2020, zum 01.04.2017 um 2,51 Euro sowie zum 01.04.2018 um 4,35 Euro.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.535,70 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 14.02.2020 zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 13.02.2020 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 2. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43 %.

  5. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  6. Die Revision wird zugelassen.

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