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9 U 260/20•Oberlandesgericht Köln, 2021-06-14, 9 U 260/20
Entscheidungsdatum: 2021-06-14
Aktenzeichen: 9 U 260/20
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0614.9U260.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Die Berufung des Klägers gegen das am 02.12.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 23 O 400/19 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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