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20 U 7/18•Oberlandesgericht Köln, 2021-04-30, 20 U 7/18
Entscheidungsdatum: 2021-04-30
Aktenzeichen: 20 U 7/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0430.20U7.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. November 2017 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 15 O 146/14 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 286.718,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2014 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger, dem daneben insgesamt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 in vollem Umfang und die der Beklagten zu 1 zu 91 % zur Last fallen, zu 92 % und die Beklagte zu 1, die darüber hinaus dem Kläger 9 % seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, zu ebenfalls 8 % zu tragen. Im Übrigen tragen Kläger und Beklagte zu 1 ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Kläger und Beklagte zu 1 können eine gegen sie gerichtete Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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