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19 U 23/20•Oberlandesgericht Köln, 2021-03-09, 19 U 23/20
Entscheidungsdatum: 2021-03-09
Aktenzeichen: 19 U 23/20
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0309.19U23.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.01.2020 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln zum Az. 17 O 270/18 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihr gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 735.941,08 € festgesetzt
(Berufung: 539.924,98 € + 5.284,37 € + Feststellung 115.430,11 € + 10.597,88 + Hilfsaufrechnung 45.123 € = 716.360,34 €;
Anschlussberufung: 19.580,74 €)
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