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11 U 128/19•Oberlandesgericht Köln, 2021-02-10, 11 U 128/19
11 U 128/19Tribunale superiore10 feb 2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-10
Aktenzeichen: 11 U 128/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0210.11U128.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin und Herrn S. F. 3.777,79 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Januar 2009 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin und Herrn S. F. weitere 17.665,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Januar 2009 sowie an die Klägerin allein weitere 647,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2007 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin weitere 402,81 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Januar 2009 sowie weitere Zinsen in gleicher Höhe aus dem Betrag von 3.777,79 € für die Zeit vom 6. September 2008 bis zum 29. Januar 2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen werden die Berufungen beider Beklagten zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 6 %, die Beklagte zu 1 zu 77 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 17 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen die Klägerin zu 6 % und die Beklagte zu 1 zu 94 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt diese selbst.
4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
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