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16 W 1/21•Oberlandesgericht Köln, 2021-01-20, 16 W 1/21
16 W 1/21Tribunale superiore20 gen 2021
Werden dem Antragsteller nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt, wird dabei aber nicht über die Kosten des Streithelfers entschieden, so ist die Kostenentscheidung unvollständig. Sie bedarf der Ergänzung nach § 321 ZPO, der auch auf einen Beschluss nach § 269 ZPO Abs. 3 anwendbar ist. Es gilt daher auch die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Ergänzungsantrags entsprechend § 321 Abs. 2 ZPO. Diese beginnt bei dem Kostenbeschluss, der nicht förmlich zugestellt werden muss, schon mit dessen formloser Mitteilung.
Entscheidungsdatum: 2021-01-20
Aktenzeichen: 16 W 1/21
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0120.16W1.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: §§ 269 Abs. 3 S. 3, 321, 485 ff. ZPO
Werden dem Antragsteller nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt, wird dabei aber nicht über die Kosten des Streithelfers entschieden, so ist die Kostenentscheidung unvollständig. Sie bedarf der Ergänzung nach § 321 ZPO, der auch auf einen Beschluss nach § 269 ZPO Abs. 3 anwendbar ist. Es gilt daher auch die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Ergänzungsantrags entsprechend § 321 Abs. 2 ZPO. Diese beginnt bei dem Kostenbeschluss, der nicht förmlich zugestellt werden muss, schon mit dessen formloser Mitteilung.
Die sofortige Beschwerde der Streithelferin zu 4. – A GmbH - vom 18.12.2020 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 4.12.2020 – 7 OH 23/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der sofortigen Beschwerde trägt die Beschwerdeführerin.
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