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17 U 165/19•Oberlandesgericht Köln, 2021-01-04, 17 U 165/19
17 U 165/19Tribunale superiore4 gen 2021
Entscheidungsdatum: 2021-01-04
Aktenzeichen: 17 U 165/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0104.17U165.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 08.10.2019 (12 O 43/18) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Landgerichts Bonn vom 08.10.2019 (12 O 43/18) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
Der Streitwert der Berufungsinstanz wird auf 21.928,49 € festgesetzt.
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