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1 RBs 337/20•Oberlandesgericht Köln, 2020-12-11, 1 RBs 337/20
1 RBs 337/20Tribunale superiore11 dic 2020
1. Zu den Darlegungsanforderungen im Falle der Erhebung der Rüge, ein Beweisantrag sei unbeschieden geblieben. 2. Zum Übertragungsvermerk gemäß §§ 110c S. 1 OWiG, 32e Abs. 3 S. 2 StPO.
Entscheidungsdatum: 2020-12-11
Aktenzeichen: 1 RBs 337/20
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:1211.1RBS337.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: §§ 77 Abs. 3 OWiG, 244 Abs. 6 StPO, 110c OWiG, 32e StPO
Zu den Darlegungsanforderungen im Falle der Erhebung der Rüge, ein Beweisantrag sei unbeschieden geblieben.
Zum Übertragungsvermerk gemäß §§ 110c S. 1 OWiG, 32e Abs. 3 S. 2 StPO.
I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
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