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7 U 210/13•Oberlandesgericht Köln, 2020-12-03, 7 U 210/13
Entscheidungsdatum: 2020-12-03
Aktenzeichen: 7 U 210/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:1203.7U210.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Die Berufungen der Streithelfer zu 1) und 2) werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des Landgerichts Köln vom 08.10.2013, ergänzt durch das Urteil vom 10.12.2013, Az.: 37 O 497/12, nur im Tenor zu Klageantrag zu 1) und nur zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, die in den Baulichkeiten A-Straße 161 und 163 sowie B-Straße 19 in C jeweils vorhandenen vier Versorgungsschächte so zu ertüchtigen, dass die lüftungstechnischen Teilschächte entweder gemäß dem Werkvertrag vom 04./12.01.2015 mit Perliten oder gemäß dem Gutachten von D vom 21.05.2010 im Verfahren 7 OH 20/08 Landgericht Köln mit geflockten Dämmstoffen gefüllt sind, und dass die vorgenannten Perlite oder geflockten Dämmstoffe nicht aus den lüftungstechnischen Teilschächten in die wasserseitigen Teilschächte austreten.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Streithelfer zu 1) und 2) zu je ½. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 65.000,00 EUR festgesetzt.
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