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19 U 78/20•Oberlandesgericht Köln, 2020-12-03, 19 U 78/20
Entscheidungsdatum: 2020-12-03
Aktenzeichen: 19 U 78/20
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:1203.19U78.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen - Einzelrichter - des Landgerichts Aachen vom 17.06.2020 (Az. 42 O 88/17) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Landgerichts Aachen vom 17.06.2020 (Az. 42 O 88/17) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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