Oberlandesgericht Köln, 2020-11-10, 9 U 19/20

9 U 19/20Tribunale superiore10 nov 2020

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 9 U 19/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-10

Aktenzeichen: 9 U 19/20

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:1110.9U19.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 18.12.2019 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 162/19 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger folgenden Feststellungsantrag gestellt hat:

Es wird festgestellt, dass die Prämienerhöhungen in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer KV XXXXXXX in dem Tarif „BestMed Komfort BM4“ zum 01.04.2016 und zum 01.04.2017 jeweils für die Zeit bis zum 31.10.2019 unwirksam waren und der Kläger nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet ist.

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.630,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2019 zu zahlen.
    1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte
    1. dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger in dem Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 30.06.2019 auf die Beitragserhöhungen in dem Tarif „BestMed Komfort BM4“ zum 01.04.2015, zum 01.04.2016 und zum 01.04.2017 gezahlt hat,
    1. b) die nach 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.05.2019 zu verzinsen hat.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 808,13 € freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 13 % und die Beklagte zu 87 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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