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19 U 47/20•Oberlandesgericht Köln, 2020-10-16, 19 U 47/20
Entscheidungsdatum: 2020-10-16
Aktenzeichen: 19 U 47/20
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:1016.19U47.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18.03.2020 – 1 O 321/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 9684,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs VW A mit der FIN B.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW A mit der FIN B seit dem 11.03.2020 im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 354,90 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 46% und die Beklagte 54%. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger 48% und die Beklagte 52%.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 13.000 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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