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20 U 63/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-08-28, 20 U 63/19
Entscheidungsdatum: 2020-08-28
Aktenzeichen: 20 U 63/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0828.20U63.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Auf die Berufungen der Kläger wird das am 20. März 2019 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 285/18 - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den ausgeurteilten Betrag von 3.726,04 € nebst Zinsen hinaus weitere 657,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 280.398,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2018 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Die Gerichtskosten in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 60% und die Beklagte zu 40%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte für die erste Instanz 32%, für das Berufungsverfahren 7%. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte in beiden Instanzen 40%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger in beiden Instanzen 60%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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