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16 U 209/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-07-15, 16 U 209/19
16 U 209/19Tribunale superiore15 lug 2020
Entscheidungsdatum: 2020-07-15
Aktenzeichen: 16 U 209/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0715.16U209.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Auf die Berufung des Klägers und auf diejenige der Beklagten wird das am 09.08.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 2 O 111/19 – unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.635,72 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % vom 28.03.2014 bis zum 31.01.2019 (Eintritt der Rechtshängigkeit) und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke Audi B mit der Fahrgestellnummer B.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen der Kläger 53 % und die Beklagte 47 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers bezüglich der ausgeurteilten Zinsen nach § 849 BGB in Höhe von 4 % aus 6.635,72 € vom 28.03.2014 bis zum 31.01.2019 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 € abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung dieser Zinsen Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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