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26 U 62/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-07-01, 26 U 62/19
Entscheidungsdatum: 2020-07-01
Aktenzeichen: 26 U 62/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0701.26U62.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – Einzelrichter – vom 1. August 2019 (Az. 15 O 427/18) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.347,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21.692 € seit dem 18. Januar 2019 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs der Marke Skoda mit der Fahrgestellnummer A sowie weitere 1.242,84 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des vorliegenden und des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Die Revision wird zugelassen.
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