Oberlandesgericht Köln, 2020-06-26, 6 U 304/19

6 U 304/19Tribunale superiore26 giu 2020

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 6 U 304/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-26

Aktenzeichen: 6 U 304/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0626.6U304.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG §§ 3, 3a; EnWG § 41 Abs. 3

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.11.2019 (Az. 31 O 329/18) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern Strompreisänderungen gegenüber Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung per E-Mail und/oder per E-Mail-Anhang anzukündigen

  • a. ohne in der Betreffzeile der E-Mail auf die beabsichtigte Änderung des Strompreises hinzuweisen

und/oder

  • b. ohne den Verbraucher in der E-Mail selbst deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Strompreises oder einzelner Strompreisbestandteile des bestehenden Stromliefervertrages hinzuweisen, wenn in der E-Mail zugleich auch andere Informationen als die Preisänderung enthalten sind,

und/oder

  • c. ohne den Verbraucher in dem der E-Mail angehängten Schreiben deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Strompreises oder einzelner Strompreisbestandteile des bestehenden Stromliefervertrages hinzuweisen, wenn in dem angehängten Schreiben zugleich auch andere Informationen als die Preisänderung enthalten sind,

und/oder

  • d. ohne den Verbraucher in dem der E-Mail angehängten Schreiben gleichzeitig durch eine Gegenüberstellung des für jeden Preisbestandteil des Strompreises, der gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten ist – Netznutzungsentgelte, Abgaben (Abgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung), sonstige hoheitliche Belastungen (Umlage aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, Umlage aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, Entschädigungsumlage für Offshore-Investitionen aufgrund § 17f Abs. 5 EnWG, Umlage für abschaltbare Leistungen nach § 18 AbLaV und Umlage aufgrund § 19 Absatz 2 Stromnetzentgeltverordnung) sowie Stromsteuer – vor und nach der Preisanpassung geltenden Preises zu informieren;

wenn dies jeweils wie in der nachstehend abgebildeten E-Mail vom 15.03.2018 mit als PDF-Dokument beigefügtem Schreiben vom 15.03.2018 geschieht:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2018 zu zahlen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
    1. Die Beklagte ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig, nachdem diese ihre Berufung zurückgenommen hat.
    1. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln, soweit es bestätigt worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 2.000 € hinsichtlich der Unterlassung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 2.000 € hinsichtlich der Unterlassung leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
    1. Die Revision wird zugelassen.

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